Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Klarheit und Vertrauen – Hier findest du unsere umfassenden allgemeinen Mietbedingungen. Informiere dich über unsere Richtlinien, Gebühren, Versicherungsoptionen und alles, was du wissen musst, um deine Miete reibungslos und sorgenfrei zu gestalten.“
A: Parteien/Geltungsbereich
- Der Mietvertrag wird zwischen Sportwagen Etharos ( Josef Taha e.U) als Vermieterin einerseits und dem im Mietvertrag genannten Mieter abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden Mietbedingungen im Sinne von allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen AGB entfalten keine Rechtswirksamkeit.
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter (Josef Taha e.U.) für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der Mieter ist verpflichtet einen im Mietvertrag genannten Lenker die AGB zu überbinden; Sie haben die Vermieterin (Josef Taha e.U) für den Fall der Nichtüberbindung der AGB für alle Schäden die daraus resultieren schad und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind.
- Eine schriftliche Unterzeichnung ist erforderlich, um den Mietvertrag abzuschließen.
- Es gibt kein Widerrufsrecht für Mietverträge.
- Die Mieter, die im Vertrag ausdrücklich als solche benannt werden, können eine oder mehrere Personen sein. Es kann auch vereinbart werden, dass der Mieter den Mietwagen an einen berechtigten Lenker weitergeben kann. Wenn der Mieter dazu berechtigt ist, muss er sorgfältig darauf achten, dass der Lenker eine gültige Fahrerlaubnis hat und alle Auflagen einhält. Der Mieter darf den Mietwagen nicht an eine dritte Person weitergeben, auch nicht kurzfristig und nicht gegen Entgelt. Wenn er dagegen verstößt, verliert er den gesamten Versicherungsschutz. Wenn es mehrere Mieter gibt, haften sie gemeinsam und ungeteilt für alle Verpflichtungen und Zahlungen aus dem Vertrag.
C: Allgemeines
- Für die Übergabe des Fahrzeugs sind vom Mieter eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein akzeptiertes Zahlungsmittel sowie ein Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorzulegen. Sollte der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen können, hat die Vermieterin (Josef Taha e.U) das Recht, vom Mietvertrag zurückzutreten. Etwaige Schäden und Kosten sind vom Mieter zu ersetzen.
- Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Mängel und voll funktionsfähig übergeben und muss vom Mieter vollgetankt zurückgegeben werden. Eventuelle Schäden oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Während der Vertragsdauer trägt der Mieter die Kraftstoffkosten. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, ist der Vermieter (Josef Taha e.U.) berechtigt, die Betankung selbst durchzuführen und dem Mieter Kosten in Höhe von 4 EUR pro Liter fehlenden Kraftstoffes in Rechnung zu stellen.
- Alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände sind unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter erklärt insbesondere, dass er in der Lage ist, den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
- Das Fahrzeug darf nicht für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeglicher Art verwendet werden.
- Das Fahrzeug darf nur in abschließbaren Garagen abgestellt werden.
- Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
- Der Mieter erklärt, dass sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgegeben werden, sodass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
- Während der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Die Überprüfungspflicht umfasst insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
- Das Fahrzeug darf ausschließlich innerhalb Deutschlands und Österreichs genutzt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.
- Die Deaktivierung der Traktionskontrolle sowie des Starts mittels Launch Control sind strengstens verboten.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem sauberen Zustand zurückzugeben, sowohl innen als auch außen. Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe an den Vermieter nicht sauber sein, wird dem Mieter eine Reinigungsgebühr entsprechend dem Aufwand in Rechnung gestellt. Beim 2-Stunden- oder 4-Stunden-Paket wird dem Mieter außerdem eine entgangene Miete berechnet.
- Unsere Fahrzeuge können bis zu 2 Jahre nach der Vermietung technisch überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß betrieben wurden. Insbesondere im Falle eines Schadens wird untersucht, ob und wann der Mieter das Fahrzeug unsachgemäß behandelt hat und dadurch der Schaden verursacht wurde. Falls sich herausstellt, dass das Fahrzeug unsachgemäß behandelt wurde, wird dem Mieter der volle Rechnungsbetrag für die Reparatur in Rechnung gestellt.
- Durch Unterzeichnung dieses Vertrages stimmt der Mieter zu, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.
- Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Verkehrsstrafen und Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten sowie alle damit verbundenen Kosten wie Spesen und Aufwandsersatz zu tragen.
- Das Ausführen von Drifts, Burnouts und Launch-Control-Fahrten ist untersagt. Sollten diese dennoch durchgeführt werden, wird dem Mieter oder den Mietern eine Pauschale von 500,00 Euro für eine Launch-Control-Fahrt in Rechnung gestellt. Wenn der Mieter oder die Mieter Burnouts gemacht hat und die Profiltiefe nachweislich um 0,5 mm oder mehr gesunken ist, wird dem Mieter eine Pauschale von 200,00 Euro pro Millimeter Veränderung in Rechnung gestellt. Dies gilt pro Millimeter. Wenn der Mieter das Fahrzeug mit einer Profiltiefenveränderung von bis zu 2 mm zurückgibt (wie im Übergabeprotokoll angegeben), wird dem oder den Mietern eine Pauschale von 400,00 Euro berechnet. Der gesamte Satz von Hinterreifen wird in Rechnung gestellt, wenn das Fahrzeug aufgrund eines zu geringen Profils nicht mehr sicher ist und die Fahrt für den nächsten Mieter untersagt werden muss. In diesem Fall wird dem Mieter auch die entgangene Miete berechnet.
- Mieter und Fahrer bestätigen hiermit, vor Fahrtantritt eine ausreichende Einweisung und Schulung an den PS-starken Mietfahrzeugen erhalten zu haben. Ohne diese Einweisung ist es dem Mieter oder Fahrer nicht gestattet, das Fahrzeug zu benutzen. Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die Erfahrung im Umgang mit PS-starken Autos haben und diese sicher beherrschen können. Ungeübte Verkehrsteilnehmer und Fahranfänger sind nicht berechtigt, das Fahrzeug zu fahren.
- Ein Entzug der Fahrerlaubnis stellt keinen Grund für eine Vertragsauflösung dar.
D: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
- Der Mietvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter nach Ablauf der Mietzeit gilt nicht als Verlängerung des Mietverhältnisses.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz.
- Der Mieter muss die Vermieterin rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer informieren, wenn er die Absicht hat, die Mietdauer zu verlängern. Die Vermieterin muss die Verlängerung genehmigen. Wenn die Verlängerung abgelehnt wird, muss der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben. Wenn der Mietvertrag mündlich verlängert wird, bleiben alle Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wenn die Mietdauer nicht verlängert wird, verliert der Mieter alle Rechte aus dem Mietvertrag, einschließlich des Versicherungsschutzes und der Haftungsreduzierung. Wenn die Mietdauer ohne Genehmigung überschritten wird, muss der Mieter die zusätzliche Mietzeit gemäß der folgenden Staffelung bezahlen: bis zu 30 Minuten kostenfrei, 31 bis 60 Minuten 50% des Tagesmietpreises und ab 61 Minuten der Tagesmietpreis. Es fallen keine gesonderten Kosten für die vertragliche Haftungsbeschränkung an. Die Vermieterin behält sich jedoch das Recht vor, einen weiteren Schaden nachzuweisen.
- Gemäß der aktuellen Preisliste der Vermieterin ist der Mietpreis festgelegt. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietpreis sowie die Kaution im Voraus zu zahlen, auch wenn die Mietdauer verlängert wird. Die Vermieterin hat das Recht, eine Kaution zu verlangen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn eine Kaution verlangt wird, muss der Mieter diese leisten. Wenn die Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt oder die Kaution per Kreditkarte hinterlegt wird, ist die Vermieterin berechtigt, eventuell entstandene Schäden und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte abzurechnen. Die Kaution wird nicht verzinst.
- Bei Vertragsende ist das Mietfahrzeug der Vermieterin innerhalb der Geschäftszeiten am vereinbarten Ort zurückzugegeben, es sei denn, es wurden schriftliche Sondervereinbarungen im Mietvertrag getroffen.
- Es ist dem Mieter nicht erlaubt, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Mietpreis der Vermieterin mit einer anderen Forderung zu verrechnen oder zurückzuhalten, es sei denn, die Forderung, die verrechnet werden soll, wurde entweder von der Vermieterin anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Alle Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert (mit Selbstbeteiligung), nachstehend wird angeführt wie hoch diese Selbstbeteiligung für den oder die Mieter ist egal ob die Vermieterin die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt oder nicht. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug (bei allen Schäden) muss der Mieter oder die Mieter bei jedem einzelnen Schaden (auch wenn den Mietern oder Fahrern kein wie immer geartetes Verschulden trifft sowie auch bei Wildschäden, Hagel, Sturmschäden und Naturkatastrophen) bei den Fahrzeugen: FORD MUSTANG GT 5.0L V8, € 5000,00 Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen. Bei den Fahrzeugen BMW M3 COMPETITION muss der oder die Mieter € 10.000,00 Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen. Den Mietern wird bis zum vollen Selbstbehalt wie oben beschrieben nur immer der tatsächliche Schaden verrechnet laut gültigem Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Zuzüglich zu jedem Schaden werden dem Mieter oder Mietern € 250,00 an Bearbeitungsgebühr verrechnet sowie den Mietausfall laut Preisliste der der Vermieterin durch diesen Schaden entgangen ist. Kann die Vermieterin einen höheren Aufwand nachweisen, fällt ein höherer Zahlungsbetrag für den Mieter aus diesem Vertragspunkt an. Diese Pauschalen kommen auch zur Anwendung wenn der oder die Mieter nicht grob Fahrlässig gehandelt haben.
Die Vermieterin ist lediglich dazu verpflichtet, Kostenvoranschläge vorzulegen, die der Mieter bei Vertragsunterzeichnung akzeptiert hat. Reparatur- Rechnungen müssen nicht vorgelegt werden
Die Vermieterin (Josef Taha e.U) kann entscheiden, ob sie im Schadensfall die Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug in Anspruch nimmt oder ob sie den Mieter/die Mieter alleine für die entstandenen Schäden verantwortlich macht und diese direkt von ihnen einfordert. Die Mieter/die Mieter haben kein Mitspracherecht in dieser Entscheidung und können die Vermieterin nicht dazu zwingen, die Vollkaskoversicherung zu nutzen. Dies geschieht, da bei mehreren Schadensfällen die Kündigung des Kaskoversicherungsvertrags für die Vermieterseite drohen kann. Es ist bekannt, dass Kaskoversicherungen bei wenigen Schadensfällen den Vertrag kündigen können. Da die Fahrzeuge der Vermieterin teuer und hochwertig sind, möchte die Vermieterin die Vollkaskoversicherung nicht für kleinere Schäden in Anspruch nehmen, sondern den Mieter/die Mieter für die Schäden zur Verantwortung ziehen, um das Risiko der Kündigung des Versicherungsvertrags zu vermeiden. Die Vermieterin kann entscheiden, ob sie im Schadensfall die Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug in Anspruch nimmt oder ob sie den Mieter/die Mieter allein für die entstandenen Schäden verantwortlich macht und diese direkt von ihnen einfordert. Die Mieter/die Mieter haben kein Mitspracherecht in dieser Entscheidung und können die Vermieterin nicht dazu zwingen, die Vollkaskoversicherung zu nutzen. Dies geschieht, da bei mehreren Schadensfällen die Kündigung des Kaskoversicherungsvertrags für die Vermieterseite drohen kann. Es ist bekannt, dass Kaskoversicherungen bei wenigen Schadensfällen den Vertrag kündigen können. Da die Fahrzeuge der Vermieterin teuer und hochwertig sind, möchte die Vermieterin die Vollkaskoversicherung nicht für kleinere Schäden in Anspruch nehmen, sondern den Mieter/die Mieter für die Schäden zur Verantwortung ziehen, um das Risiko der Kündigung des Versicherungsvertrags zu vermeiden.
Wenn der Mieter oder der Fahrer grob fahrlässig handelt oder absichtlich Schäden am Mietwagen verursacht, muss er gemäß den im Vertrag festgelegten pauschalen Entschädigungszahlungen an die Vermieterin zahlen. Diese Zahlungen stellen die Mindestbeträge dar, die der Mieter oder der Fahrer zu leisten hat. Die Haftung für sämtliche Zahlungen aus dem Vertrag liegt bei beiden Parteien solidarisch und zur ungeteilten Hand. Falls die Vermieterin einen höheren Schaden nachweisen kann, sind Mieter und Fahrer verpflichtet, diesen zu ersetzen. Im Falle von grober Fahrlässigkeit müssen sie daher mit höheren Kosten als den im Vertrag festgelegten rechnen.
E: Schäden am Mietwagen
- Die technische Unversehrtheit des Mietwagens ist wichtig. Sollten Betriebs- oder technische Störungen auftreten, muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich informieren. Eine Reparatur des Schadens darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin in einer Fachwerkstatt des Mietwagenfabrikats erfolgen. Wenn die Reparaturkosten jedoch vorab von der Fachwerkstatt auf 80,-EUR oder weniger geschätzt werden und der Mieter davon in Kenntnis gesetzt wird, ist die Genehmigung der Vermieterin entbehrlich. Wenn der Mieter nachweisen kann, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist oder das Fahrzeug unsicher war, erstattet die Vermieterin die tatsächlich angefallenen Kosten für die Schadensbehebung gegen Vorlage der Originalrechnung, die vom Mieter bezahlt und quittiert wurde.
- Ein Schaden durch Unfall gemäß diesen Bestimmungen bezieht sich auf jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das aufgrund seiner Gefahren einen Sachschaden am Mietwagen verursacht, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer daran beteiligt ist oder nicht.
- Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
- a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
- c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs an der Abgabestelle zu erstellen und der Vermieterin zu übergeben.
III. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
- Der Mieter hat die Pflicht, die Vermieterin unverzüglich telefonisch oder gegebenenfalls per E-Mail über jeden Unfall zu informieren.
- Bei Rückgabe des Mietwagens ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden zu melden und anzugeben, auch wenn sie inzwischen behoben worden sein sollten.
F: Haftung des Mieters
- Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker Wenn der Mieter den Mietwagen an eine nicht im Vertrag aufgeführte Person übergibt, haften der Mieter und die dritte Person im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
- Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers I. Mieter und der berechtigte Lenker können die Selbstbeteiligung für Schäden am Mietwagen durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung beschränken. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Die Entscheidung, ob die Vermieterin die Vollkaskoversicherung anwendet oder nicht (wie in Punkt C7), liegt bei ihr. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
- Es gibt auch eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 15 Mio. EUR für Personenschäden und Sachschäden. In der Kaskoversicherung gilt ein Selbstbehalt wie im Punkt C7 beschrieben, aber dies gilt nur, wenn die Vermieterin sich entscheidet, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.
III. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Handhabung oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
- Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. I. Die Haftungsreduzierung nach E. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter/Fahrer bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften der Vermieterin in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz: a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieterin) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüberhinaus,
- bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
- wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
- wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
- bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
- wenn Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet oder vermindert wurden wie ESP, ASR, ABS udgl.
- Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
- Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und sämtliche weiteren der Vermieterin entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
- Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
G: Haftung der Vermieterin
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Der Mieter entbindet die Vermieterin ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
H: Außerordentliche Kündigung
Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich und ohne Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die mangelnde Pflege des Fahrzeugs, der unsachgemäße oder unrechtmäßige Gebrauch, die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeugs, der Versuch, entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, die Nutzung des Fahrzeugs bei der Begehung oder zur Begehung von vorsätzlichen Straftaten und die unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
I: Stornobedingungen
- Eine Stornierung des Mietvertrags ist bis zu 72 Stunden vor dem Mietbeginn möglich. Für den Fall einer Stornierung wird eine Stornogebühr berechnet. Die Höhe der Stornogebühr hängt vom Zeitpunkt der Stornierung ab: • Bis 8 Wochen vor Mietbeginn ist die Stornierung kostenfrei. • Ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn sind 40% des Mietpreises fällig. • Ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn sind 60% des Mietpreises fällig. • Wenn die Stornierung weniger als 2 Wochen vor dem Mietbeginn erfolgt, bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn, wird der gesamte Mietpreis fällig.
- Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. Aller Gebühren und Extras.
- Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
- Falls der Mieter zum vereinbarten Abholzeitpunkt nicht erscheint, wird die Vermieterin die Reservierung für zwei Stunden aufrechterhalten. Nach Ablauf dieser Frist steht das Fahrzeug wieder anderen Kunden zur Verfügung. Der Mieter wird in diesem Fall mit dem Gesamtmietpreis belastet. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Vermieterin durch die Nichtabholung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
J: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass die Vermieterin Auskünfte über ihn von der SCHUFA oder Kreditschutzverbänden erhält.
K: Schlussbestimmungen
Das österreichische Recht gilt als verbindlich für diesen Vertrag. Sollte eine Klausel dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des restlichen Vertrages bzw. der restlichen Geschäftsbedingungen unberührt. Wenn der Mieter ein Kaufmann im Sinne des UGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, wird 4030 Linz als Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag festgelegt. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien das zuständige Gericht in Österreich, welches örtlich und sachlich für 4030 Linz zuständig ist.
L: Informationen zum Datenschutz
Der Mieter nimmt die Information zur Kenntnis, dass seine Vertragspartnerin Sportwagen Etharos (Josef Taha e.U) seine personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Servicierung und Archivierung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet, dies insbesondere auch für Zwecke von Schadensabwicklungen, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Fahrzeugauslesungen, etc.
Der oder die Mieter haben den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll gelesen, verstanden und akzeptiert.
Der oder die Mieter wurden über das gemietete Fahrzeug ausreichend belehrt, sie haben das Fahrzeug ohne Schäden und laut Übergabeprotokoll übernommen.